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Impressumspflicht bei Facebook, Google + etc.

Die Frage, wie bei gewerblichen Internetauftritten das Impressum aussehen muss, beschäftigt Rechtsprechung und Unternehmer seit geraumer Zeit gleichermaßen. Zuletzt ging es darum, wie das Impressum auf dem Social Media Auftritt eines Unternehmens ausgestaltet sein muss und welche Informationen angegeben werden müssen.

Impressum auf Facebook?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bezog im Jahre 2013 Stellung zur Impressumspflicht auf Facebook.

Vorausgegangen war die Klage eines Schlüsseldienstunternehmers gegen einen Konkurrenten auf Unterlassung. Der Konkurrent hatte auf der Facebook- Seite seines Unternehmens kein direktes Impressum. Besucher der Seite wurden über den Button „Information“ auf eine Unterseite geleitet. Dort führte der Link „Impressum“ auf die Homepage des Unternehmers, wo dann ein weiterer Button auf das eigentliche Impressum leitete.

Hierin sah der klagende Schlüsseldienstunternehmer einen Wettbewerbsverstoß. Er argumentierte, sein Konkurrent habe gegen die Impressumspflicht für Internetseiten gemäß § 5 Telemediengesetz verstoßen und damit auch eine wettbewerbliche Verhaltenspflicht gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt.

Impressum muss leicht zu finden sein

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass für Facebook- Seiten, die zum Marketing genutzt werden, dieselben Impressumspflichten wie für die Homepage des Unternehmens gelten. Eine Verlinkung zum Impressum der Homepage unter dem Button „Information“ ist zu wenig.

Das Gericht argumentierte damit, dass der normale Facebooknutzer unter dem Infobutton diverse ganz unterschiedliche Informationen erwartet, nicht aber zwingend das Impressum. Dem Seitenbesucher muss vielmehr durch Informationsplatzierung direkt auf der Hauptseite gezeigt werden, wie er zum Seitenadministrator Kontakt aufnehmen kann.

Dabei ist nicht immer etwas dagegen einzuwenden, dass ein Link auf der Startseite auf das Impressum weiterleitet. Die Linkbezeichnung muss dabei nur so formuliert sein, dass sie dem Nutzer verständlich macht, dass er unter diesem Link das Impressum findet. Die deutliche Formulierung bejaht das Gericht bei den Linkbezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“. Der Begriff „Information“ ist zu allgemein.

Praxistipp: Seit Frühjahr 2014 hat Facebook ein eigenes Feld für das Impressum eingeführt. Dies erleichtert die Erfüllung der Impressumspflicht auf gewerblichen Facebook- Seiten enorm. Das Impressum kann direkt in das Impressumsfeld geschrieben werden oder per Link auf das Impressum der Hauptseite weiterleiten.

Stellen Sie aber im Fall einer Verlinkung klar, dass das Impressum der Hauptseite auch für Facebook gilt. Listen Sie auf derselben Seite, auf der auch Ihr Impressum steht, alle Social- Media Auftritte auf, für die das Impressum übernommen wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Aktenzeichen I- 20 U, 75/13

§ 5 TMG, § 4 Nr. 11 UWG

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